|
WIESBADEN - Der
Bundeswahlleiter erinnert daran, dass jeder Wähler und jede Wählerin
bei der Wahl des 17. Deutschen Bundestages am 27. 9. 2009 - wie bei den
vorausgegangenen Bundestagswahlen - zwei Stimmen hat:
- Eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (auf
der
linken, schwarzgedruckten Hälfte des Stimmzettels) und
- eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei
(auf der
rechten, blaugedruckten Hälfte des Stimmzettels).
Auf jeder Hälfte des Stimmzettels darf der Wähler nur einen
Wahlvorschlag kennzeichnen, zum Beispiel durch jeweils ein Kreuz in den
aufgedruckten Kreisen. Kennzeichnet der Wähler auf der linken Seite des
Stimmzettels mehrere Wahlkreisvorschläge, führt dies zur Ungültigkeit
seiner Erststimme. Mehrere Kreuze auf der rechten Seite des Stimmzettels
(Landeslisten der Parteien) haben die Ungültigkeit der Zweitstimme zur
Folge.
Der Wähler braucht seine Erststimme sowie seine Zweitstimme nicht
derselben Partei zu geben. Vielmehr kann ein Wähler seine Stimmen
"splitten", indem er seine Erststimme für den
Wahlkreisbewerber einer bestimmten Partei und seine Zweitstimme für die
Landesliste einer anderen Partei abgibt (sogenanntes Stimmensplitting).
Der Wähler kann sich auch darauf beschränken, nur eine Stimme, sei es
die Erst- oder die Zweitstimme, abzugeben; in einem solchen Fall zählt
die jeweils nicht abgegebene Stimme als ungültig.
Mit seiner Erststimme bestimmt der Wähler unmittelbar, welcher Bewerber
seines Wahlkreises ihn im Deutschen Bundestag vertreten soll, während
er mit der Zweitstimme die Landesliste der von ihm bevorzugten Partei
mit allen von der Partei aufgestellten Bewerbern in der dort
festgelegten Reihenfolge wählt.
Für die Sitzverteilung, das heißt für die Stärke der Parteien im
Deutschen Bundestag, sind grundsätzlich die für die Landeslisten der
Parteien bundesweit abgegebenen Zweitstimmen ausschlaggebend. Denn die
598 Sitze im Deutschen Bundestag werden im Verhältnis der jeweils von
den einzelnen Parteien bundesweit erzielten Zweitstimmen auf die
Parteien verteilt. Es handelt sich also im Grundsatz um ein Verhältniswahlsystem.
Unberücksichtigt bei der Sitzverteilung bleiben Parteien, die weniger
als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen im Bundesgebiet erhalten
oder die nicht mindestens drei Wahlkreissitze errungen haben.
Durch die Erststimme für Wahlkreisbewerber wird die Verhältniswahl
aber durch Elemente der Mehrheits- und Persönlichkeitswahl ergänzt. In
jedem der 299 Wahlkreise ist der Bewerber gewählt, der die einfache
Mehrheit der gültigen Erststimmen erhalten hat.
Das Prinzip der Verhältniswahl bleibt für das Ergebnis der
Bundestagswahl grundsätzlich bestimmend, weil die von den Parteien
aufgrund der Erststimmen errungenen Wahlkreissitze im jeweiligen
Bundesland von den Sitzen abgezogen werden, die ihnen in diesem
Bundesland nach ihrem Zweitstimmenergebnis auf Bundesebene zustehen. Vom
Grundsatz, dass die Zweitstimme die maßgebende Stimme für die
Verteilung der Sitze im Deutschen Bundestag ist, weicht das geltende
Bundestagswahlrecht ab, wenn für eine Partei Überhangmandate
entstehen. In diesen Fällen verbleiben der jeweiligen Partei alle
Wahlkreissitze,
so dass auch die Erststimme das Stärkeverhältnis zwischen den im
Deutschen Bundestag vertretenen Parteien mitbestimmt.
Überhangmandate fallen dann an, wenn eine Partei in einem Bundesland
mehr Wahlkreissitze erlangt hat, als ihr dort aufgrund der Zweitstimmen
Landeslistensitze zustehen. Die direkt erworbenen Wahlkreissitze
verbleiben dann der Partei und die Gesamtzahl der Sitze im Deutschen
Bundestag erhöht sich um die Zahl der Überhangmandate.
Die Gründe für das Entstehen von Überhangmandaten sind vielfältig
und können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich wirksam sein.
Zum Entstehen von Überhangmandaten kann auch das erwähnte
Stimmensplitting beitragen. Bisher wurde verschiedentlich vor
Bundestagswahlen das Stimmensplitting als Möglichkeit herausgestellt,
wie Anhänger einer Partei, die voraussichtlich im Deutschen Bundestag
vertreten sein wird, durch ihre Zweitstimmen einer anderen Partei das Überwinden
der sogenannten Fünf-Prozent-Klausel ermöglichen können. Die Möglichkeit
von Überhangmandaten gibt dem Stimmensplitting eine weitere Bedeutung für
das Wahlergebnis: Anhänger einer Partei, die kaum Aussicht auf
Wahlkreissitze hat, können ihre Erststimmen einer anderen Partei geben
und damit für diese die Möglichkeit für Überhangmandate vergrößern.
Weitere Auskünfte gibt:
Karina Schorn,
Telefon: 0611 75-2317,
E-Mail: bundeswahlleiter@destatis.de
|
|